Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der eingetragene Verein trägt den Namen EXIT-e.V.
Er hat seinen Sitz in Neuruppin

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein fördert das öffentliche Gesundheitswesen und die öffentliche Gesundheitspflege.
Der Verein fördert das Wohlfahrtswesen.
Der Verein arbeitet ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindung.
Der Verein ermöglicht Suchtkranken und suchtgefährdeten Menschen Hilfe zur Selbsthilfe.
Der Verein unterstützt Menschen bei der Bewältigung eines Lebens ohne Alkohol und Drogen.
Der Verein bietet Partnern und Angehörigen von Betroffenen Kontakt- und Gesprächsmöglichkeiten.
Der Verein leistet Präventionsarbeit im Bereich Sucht.
Der Verein pflegt Kontakte zu gleich gesinnten Vereinen oder Gruppen und professionellen Einrichtungen.
Der Verein organisiert alkohol- und drogenfreie Veranstaltungen für Mitglieder, Angehörige, Betroffene und an der Suchtproblematik interessierte Menschen.
Der Verein fördert die Entwicklung sozialen Engagements und unterstützt die ehrenamtliche Mitarbeit.
Der Verein kann selbst Konzepte entwickeln und Projekte realisieren.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins erhalten.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereines kann jede Person, die das 18.Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt, werden.
Unter Anerkennung der Satzung können juristische Personen Mitglied werden.
Die Aufnahme von Fördermitgliedern ist möglich.
Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und betätigen sich nicht aktiv innerhalb des Vereines.
Sie fördern und unterstützen jedoch die Ziele und den Zweck des Vereines, wobei Ihnen die Art der Förderung überlassen bleibt.
Die Mitgliedschaft erfolgt auf schriftlichen Antrag und bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, oder durch schriftliche Austrittserklärung zum jeweiligen Monatsende.
Ein Ausschluss aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere, ein dem Vereinszweck schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von 6 Monaten.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind im BGB geregelt.
Zur Kostendeckung des Vereines werden Beiträge erhoben.
Die Höhe der Beiträge wird für ein Jahr durch einfache Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Beiträge sind monatlich, vierteljährlich, halbjährig oder ganzjährig im Voraus an den Kassenwart zu richten.
Eine Rückzahlung der Beiträge ist ausgeschlossen.
Die Nüchternheit bei der Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereines ist Pflicht.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:
Mitgliederversammlung
Vorstand
Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen.
Die Einladungsfrist, mit Angabe der Tagesordnung, beträgt mindestens zwei Wochen.
Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung unter Angabe von Gründen einberufen.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Bei Satzungsänderungen und bei Auflösung des Vereins ist eine 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
In der Einladung ist auf die Änderung der Satzung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung leitet der 1. oder 2. Vorsitzende, oder es wird durch Wahl ein Versammlungsleiter bestimmt.
Sie beschließt insbesondere über:
die Wahl des Vorstandes
die Aufstellung der Grundsätze und Richtlinien für die Tätigkeit des Vereines
die Entgegennahme und Bestätigung des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses
die Entlastung des Vorstandes
die Änderung der Satzung
die Auflösung des Vereines.

§ 8 Vorstand

Vorstand des Vereines im Sinne des §26 BGB sind:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender / Kassenwart
Schriftführer
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, je 2 Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für
2 Jahre gewählt, er bleibt bis zur Wiederwahl oder Neuwahl im Amt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus.

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Beiratsmitgliedern, von denen mindestens zwei dem Verein angehören müssen.
Er wird für die Dauer von zwei Jahren vom Vorstand berufen.
Der Beirat bleibt bis zu seiner Neuberufung im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
Vorstandsmitglieder können nicht Mitglied des Beirates sein.
Der Beirat hat die Aufgabe, den Verein bei der Konzeptentwicklung und Projektrealisierung im Sinne des Vereinszweckes zu begleiten.

§ 10 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereines und Vermögensbindung

Die Auflösung des Vereines wird von 2/3 Stimmenmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen.
Der Beschluss zur Auflösung des Vereines kann nur zum 30. Juni des Kalenderjahres erfolgen.
Die Vereinsgeschäfte sind dann bis zum 31. Dezember dieses Kalenderjahres durch den Vorstand weiterzuführen und abzuschließen.
Bei Auflösung des Vereines oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Paritätischen, Landesverband Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

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